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RG, 11.02.1938 - VII 165/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welcher Voraussetzung und in welchem Umfang kann der Versicherer bei Verletzung von Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Eintreten des Versicherungsfalls zu erfüllen hatte, die vertragsmäßige Leistung auch dann verweigern, wenn für den Fall der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 157, 67
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.07.1991 - II ZR 65/90
Verwirkung des Anspruchs in der Yacht-Neuwertversicherung durch falsche Angaben …
b) Das Reichsgericht hat bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer mehrfach Verwirkung angenommen, auch wenn Leistungsfreiheit nicht vereinbart worden war (RGZ 16O, 3, 6 f.; RGZ 157, 67, 75; RGZ 149, 69, 64; RGZ 117, 327, 331;… zustimmend Bruck/Möller, 8. Aufl., VVG, § 34 Anm. 45 und 57 f. m.w.N.;… ferner Prölß/Martin, 24. Aufl., VVG, § 6, Anm. 9 Aa und C). - BGH, 14.10.1987 - IVa ZR 29/86
Verlust der Ansprüche des Versicherungsnehmers wegen Obliegenheitsverletzung …
- BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes
Dieser Einwand macht die Klagforderung nicht stets und ohne weiteres im ganzen hinfällig; es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung an der Hand der Umstände des einzelnen Falles, um zu ermessen, inwieweit das Verlangen des Klägers mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr in Einklang zu bringen ist (RGZ 157, 67, 75;… Ermann BGB 3. Aufl. zu § 242 Anm. III 3 f), und welche Folgen sich hieraus für das Rechtsverhältnis ergeben. - LG Aschaffenburg, 08.05.1980 - S 52/80 Ausschlußklauseln dürfen nicht weiter, aber auch nicht enger ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des Wortlauts und ihres wirtschaftlichen Zwecks erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 1978, 816 817; 1975, 1093 1094; 51, 79; RGZ 171, 43; 170, 233; 157, 67).
- BGH, 21.02.1951 - II ZR 47/50
Rechtsmittel
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Berücksichtigung des einen laienhaft denkenden Versicherungsnehmers nicht erkennbaren Sinnes und Zweckes der einzelnen Bestimmungen nicht möglich sei, steht im Widerspruch zu dem vom Reichsgericht in langer Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass der Sinn der getroffenen Regelung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise festzustellen ist (RGZ 157, 67; 170, 233; 171, 43).